Seit Januar 2002 bietet ihnen das Gewaltschutzgesetz die Möglichkeit, Polizei und Justiz zu ihrer Sicherheit einzuschalten.
Die Wohnungsverweisung durch die Polizei
Nach § 34a des Polizeigesetzes NRW kann die Polizei im Fall von Häuslicher Gewalt, d.h. nach Gewaltandrohung oder Ausübung, Ihren gewalttätigen Partner sofort aus der Wohnung weisen und ihm ein
Rückkehrverbot bis zu zehn Tagen erteilen.
Somit haben Sie die Möglichkeit, in Ruhe zu überlegen, ob Sie zivilrechtliche Schutzmaßnahmen in Anspruch nehmen wollen.
Die Frauenberatungsstelle Gladbeck e.V. bietet kurzfristige, unbürokratische Hilfe bei der Entscheidung an.
(Partner = (Ex-)Lebenspartner, (Ex-)Ehemann, jede erwachsene Person in der Wohngemeinschaft/Familie.)
Schutz vor Gewalt durch zivilrechtliche Schutzanordnung
Sind Sie von Gewalt bedroht oder betroffen, können Sie oder Ihre Anwältin bei Gericht einen Antrag stellen, in dem Schutzanordnungen geregelt werden. Diese können vorsehen, dass dem Täter jegliche Form des Kontaktes, der Belästigung, der Annäherung zu Ihnen untersagt wird. Diese Anordnungen sind zunächst befristet, die Fristen können verlängert werden. Verstößt der Täter gegen diese Schutzanordnung, wenden Sie sich sofort an die Polizei. Der Verstoß ist eine Straftat.
Schutz vor Gewalt durch Zuweisung der gemeinsamen Wohnung
Sie oder Ihre Anwältin können bei Gericht einen Antrag auf "Wohnungszuweisung" stellen, der darauf abzielt, dass Ihnen - als Opfer von Gewalt - die gemeinsame Wohnung zugesprochen
wird.
Der Täter muss gehen! Wir helfen Ihnen gerne weiter.